Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 39

1. Überblick

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Eine andere Funktion hat die Einziehung des durch oder für eine rechtswidrige Tat bzw. durch oder für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Erlangten gemäß § 73 ff. StGB bzw. seines Wertes gemäß § 29a OWiG. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[2] hat den zuvor verwendeten Begriff des „Verfalls“ in §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG aufgegeben zugunsten eines weiter gespannten Begriffes der Einziehung, der sich seither auch auf die Fälle des früheren Verfalls erstreckt. Es stellt jetzt neben die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB, 22 ff. OWiG, o. I) die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) bzw. des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG). Beide Teil-Rechtsordnungen erlauben es, diese Maßnahme auch gegen einen Dritten, also einen anderen als den Täter oder einen Teilnehmer der Zuwiderhandlung, zu richten, wenn dieser für den anderen gehandelt hat und wenn der andere dadurch selbst etwas erlangt hat, also allein oder zumindest auch Begünstigter der Tat ist (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, § 29a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG).[3] Dieser andere kann auch der Rechtsträger eines Unternehmens sein.

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Das Gesetz will verhindern, dass sich Verstöße lohnen, indem es die Möglichkeit einräumt oder gar anordnet, dass das durch oder für die Tat Erlangte dem durch die Tat Begünstigten nicht erhalten bleiben soll, sondern eingezogen wird. Mit der Rechtskraft der strafrechtlichen Einziehungsanordnung geht das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand oder das eingezogene Recht auf den Staat über (§ 75 StGB); im Ordnungswidrigkeitenrecht kann statt dessen allein die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht (§ 29a OWiG).

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