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2. Differenzierte Geldbußrahmen

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Die Höhe der Verbandsgeldbuße richtet sich nach der Art der Anknüpfungstat:

Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, so gilt deren angedrohtes Höchstmaß auch für die Verbandsgeldbuße (§ 30 Abs. 2 S. 2 OWiG). Bei Kartellordnungswidrigkeiten soll statt dessen gemäß § 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB ein Höchstmaß von 10 % des in dem der Behördenentscheidung, d.h. dem Bußgeldbescheid, vorausgehenden Jahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit gelten (s. 3. Teil 6. Kap. Rn. 47); die danach möglichen Geldbußen können den Regelbußgeldrahmen von 1 Mio. € erheblich überschreiten[42]. Im Kapitalmarktrecht haben das 1. und 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz von 2016 und 2017[43] die Möglichkeit von Verbandsgeldbußen mit einem festen Höchstmaß bis zu 20 Mio. Euro und einem umsatzbezogenen Höchstmaß zwischen 2% und 15% des Gesamtumsatzes des Täter-Unternehmensträgers oder sogar des Konzerns geschaffen; daneben wird auch die alternative Bemessung des Geldbuß-Höchstmaßes bis zum Zweifachen oder sogar Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zugelassen (§§ 50 Abs. 9 bis 11 BörsG, 340 Abs. 7 bis 9 KAG, 56 Abs. 6a bis 8 KWG, 332 Abs. 6 bis 8 VAG, 120 Abs. 17 bis 23 WpHG, 60 Abs. 4 bis 7 WpÜG). Auch andere Gesetze haben dieses Modell der Höchstmaßbestimmung übernommen (s. §§ 56 Abs. 2 und 4 GwG[44] 334 Abs. 3a, 3b HGB); im EnWG findet sich eine Kombination von Geldbußen bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses[45] und solchen bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes bestimmter Unternehmen (§ 95 Abs. 2). § 172 des SAG von 2014[46] ermöglicht Verbandsgeldbußen bis zu 50 Mio. Euro, 10% des Jahresnettoumsatzes oder dem Zweifachen des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.[47]
Bei Anknüpfung an eine Straftat beträgt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße seit dem Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle am 30.6.2013[48] im Falle vorsätzlicher Begehung bis zu 10 Mio. €, bei fahrlässiger Verwirklichung bis zu 5 Mio. € (§ 30 Abs. 2 S. 1 OWiG), zuvor seit dem EU-Rechtsinstrumente-AG von 2002 (oben Rn. 2) 1 Mio. bzw. 500 000 €.
Erfüllt ein Verhalten zugleich den Tatbestand einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit, so kann nach § 30 Abs. 2 S. 4 OWiG für die Verbandsgeldbuße ein darüber hinausgehendes Geldbußhöchstmaß weiterhin dem Tatbestand der Ordnungswidrigkeit entnommen werden, auch wenn dieser gemäß § 21 OWiG durch die Straftat verdrängt wird. Diese Regelung ist 1997 im Blick auf den damals neu geschaffenen Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) eingeführt worden Obwohl dieser Tatbestand die Kartellordnungswidrigkeit des Sich-Hinwegsetzens über das Kartellverbot i.S. des damals geltenden § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB 1990 verdrängte (zum geltenden Recht s. näher u. 3. Teil 5. Kap. Rn. 19), sollte die (2005 dann aber beseitigte) Möglichkeit erhalten bleiben, eine Geldbuße bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses festzusetzen (§ 38 Abs. 4 GWB 1990). Ob danach auch i.S. des jetzt geltenden Kartellbußgeldrechts eine über 10 Mio. bzw. 5 Mio. € hinausgehende Verbandsgeldbuße bis zu 10 % (bzw. bei Fahrlässigkeit gemäß § 17 Abs. 2 OWiG bis zu 5 %) des Vorjahresumsatzes gemäß der – anders als § 38 Abs. 4 GWB 1990 – nur für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geltenden Norm des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB verhängt werden kann, ist dagegen zweifelhaft. Denn § 30 Abs. 2 S. 4 OWiG verweist über S. 2 des gleichen Absatzes nur auf die für natürliche Personen geltende Regelung in § 30 Abs. 1 OWiG und damit wieder auf § 81 Abs. 4 S. 1 GWB, wo nur eine das Höchstmaß nach § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG unterschreitende Geldbuße bis 1 Mio. Euro angedroht wird.[49]
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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