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1. Verbundenes Verfahren und kumulative Verbandsgeldbuße

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Als Regeltypus der Verhängung einer Verbandsgeldbuße behandelt das OWiG in § 30 Abs. 1 die Verhängung einer kumulativen Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren gegen den Täter der Anknüpfungstat und den Personenverband, für den er gehandelt hat. Obwohl es um eine Geldbuße gegen den Verband selbst geht, obwohl § 30 OWiG den Begriff der Nebenfolge nicht mehr enthält und obwohl § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG und die Überschrift vor § 87 OWiG zwischen der Anordnung einer Nebenfolge und der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße ausdrücklich unterscheiden, gewährt das Gesetz dem Verband in diesem Verfahren wie schon 1968 weiterhin – auch nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung von 2017 (u. Rn. 32) - nur die Stellung eines Verfahrensbeteiligten[52] (der Rechtsträger des Unternehmens als „Nebenbetroffene/r“). Der Sache nach kommt dem Verband freilich „eine dem Betroffenen ähnliche Rolle“ zu.[53]

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