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B. Einziehung und Mehrerlösabführung gegen Unternehmen

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Wie bereits in Kap. 1 ausgeführt, bildet die Verbandsgeldbuße nicht die einzige unmittelbar gegen ein Unternehmen festsetzbare Rechtsfolge des deutschen Strafrechts in einem weiteren Sinne. Strafrecht wie Ordnungswidrigkeitenrecht erlauben es vielmehr, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen, die im Strafrecht unter dem Begriff der „Maßnahme“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) zusammengefassten Rechtsfolgen unmittelbar gegen den Rechtsträger eines Unternehmens festzusetzen: die Einziehung von Gegenständen, die Einziehung von Taterträgen und die Unbrauchbarmachung. Hinzu tritt die Abführung des Mehrerlöses, die nach §§ 8, 10 WiStG in bestimmten Fällen möglich ist.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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