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7. Vermögensarrest nach Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 30 Abs. 6 OWiG)

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Im Zusammenhang mit § 30 Abs. 2a OWiG steht die in § 30 Abs. 6 OWiG angeordnete entsprechende Anwendung der für die Geldstrafe aus einem Urteil geltenden Norm des § 111e Abs. 2 StPO auf den Bußgeldbescheid; danach kann zur Sicherung der Geldbußforderung aus einem Bußgeldbescheid ein Vermögensarrest angeordnet werden.[89] § 30 Abs. 6 OWiG soll nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen, „Vermögensverschiebungen entgegenzuwirken, die außerhalb von Rechtsnachfolgetatbeständen erfolgen und in ähnlicher Weise die Festsetzung und Vollstreckung einer angemessenen Geldbuße erschweren“.[90] In Kartellbußgeldverfahren wird die Vorschrift insofern überlagert von der durch die 9. GWB-Novelle neu geschaffenen „Ausfallhaftung im Übergangszeitraum“ gemäß § 81a GWB 2017.[91] Der Vermögensarrest soll allein Verbandsgeldbußen gemäß § 30 OWiG sichern.[92] Der Bußgeldbescheid muss noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Anders als § 111d Abs. 2 StPO a.F. enthält § 111e StPO n.F. keine Verweisung auf das Erfordernis eines Arrestgrundes i.S.v. § 917 ZPO. Dem RegE des VermAbschRefG zufolge sollen die Anforderungen an den Sicherungsgrund in der Sache aber nicht abgesenkt werden.[93] Der Bericht des BT-Wirtschaftsausschusses zur 8. GWB-Novelle hatte mit Recht auf die Verpflichtung der Behörde und des Gerichts hingewiesen, insbesondere im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erwägen, ob durch die Anordnung das Unternehmen gleichsam faktisch handlungsunfähig würde. Weil das Vermögen zu einem Zeitpunkt arretiert wird, in dem der Bußgeldbescheid noch keine Rechtskraft erlangt hat, verlange Art. 14 GG eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsgarantie des von der Maßnahme Betroffenen[94] Auch der RegE des VermAbschRefG fordert „besonders in Wirtschaftsstrafsachen“ eine sorgfältige Prüfung des Sicherungsbedürfnisses für die Anordnung eines Vermögensarrests.[95]

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Anordnungsbefugt soll nach dem Bericht des BT-Wirtschaftsausschusses zur 8. GWB-Novelle in entsprechender Anwendung von § 111e Abs. 1 StPO a.F. – d.h. jetzt § 111j Abs. 1 und 2 StPO – „das Gericht“ und bei Gefahr im Verzug die Verwaltungsbehörde sein[96]. Welches Gericht damit gemeint ist, erscheint problematisch. Weil die Anordnung eines Vermögensarrests gemäß § 30 Abs. 6 OWiG einen bereits erlassenen Bußgeldbescheid voraussetzt, ist richtigerweise zu differenzieren zwischen dem Verfahren ohne Anrufung des Einspruchsgerichts und dem Verfahren nach Einlegung eines Einspruchs.[97] Wird die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs gemäß § 67 OWiG nicht genutzt, so entscheidet sowohl vor dem Eintritt der Rechtskraft (§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO) als auch danach (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 OWiG) der Einzelrichter am Amtsgericht. Wird dagegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, so ist der Einspruchsrichter auch zuständig für die Anordnung eines Vermögensarrests. Das ist ohne eine besondere Zuständigkeitsregelung wiederum der Einzelrichter beim Amtsgericht gemäß § 68 Abs. 1 OWiG, im Falle der Spezialzuständigkeit in Kartellordnungswidrigkeitensachen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1, § 91 GWB der Kartellsenat des OLG, in WpÜG-Sachen gemäß §§ 62, 67 WpÜG der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat beim OLG Frankfurt/Main; deren Zuständigkeit bleibt auch bei Anrufung des BGH durch Rechtsbeschwerde erhalten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 162 Abs. 3 S. 2 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG).[98]

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