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I. Die unternehmensbezogene Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

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In §§ 74–74e regelt das StGB die Einziehung von Gegenständen, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatprodukte oder Tatmittel, producta vel instrumenta sceleris); in spezialgesetzlich bestimmten Fällen tritt dazu gemäß § 74 Abs. 2 StGB die Einziehung von Tatobjekten, also Gegenständen, auf die sich die Straftat bezieht (s. etwa §§ 330c S. 1 Nr. 2 StGB, 143 Abs. 5 MarkenG, 375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt die Einziehung von Gegenständen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit in §§ 22 ff. OWiG, setzt aber stets eine ausdrückliche Zulassung der Maßnahme in einer speziellen gesetzlichen Norm voraus (§ 22 Abs. 1 OWiG). An Stelle der Einziehung oder neben ihr kommt auch die Unbrauchbarmachung von Gegenständen in Betracht(§§ 74d Abs. 1 S. 2, 74f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 StGB, § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 OWiG). Die Einzelheiten der Regelung in den §§ 74 ff. StGB und 22 ff. OWiG sind nach den sachlichen Voraussetzungen, der Art der einziehbaren Gegenstände, dem Kreis der möglichen Betroffenen, der Entschädigungsfähigkeit der Maßnahme und dem Verpflichtungsgrad stark differenziert. Sie können hier nicht näher dargestellt werden (s. aber die Darstellung in Teil 14).

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Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten kann nach § 74e StGB und § 29 OWiG gegen die dort genannten Personenverbände als Unternehmensträger gerichtet werden, wenn eine für deren Leitung verantwortlich handelnde Person eine Handlung vorgenommen hat, die ihr gegenüber die Anwendung der Einziehungsvorschriften erlauben würde. Das Gesetz rechnet das Handeln solcher Leitungspersonen dem Verband zu, weil dieser durch sie gehandelt hat[1]. Sowohl der Adressatenkreis der unternehmensbezogenen Einziehung von Gegenständen als auch der Kreis der Leitungspersonen, an deren Handeln diese Maßnahme geknüpft werden kann, deckt sich völlig mit den Begrenzungen in § 30 OWiG (s. i. E. o. Rn. 3 ff., 8 ff.).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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