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4. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße

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Für die Kompetenzfrage gilt der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens zur Verfolgung der Anknüpfungstat und Festsetzung der Verbandsgeldbuße: Im Bußgeldverfahren wird sowohl die isolierte als auch die kumulative Verbandsgeldbuße von derjenigen Verwaltungsbehörde festgesetzt, die auch zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson berufen ist, an welche die Geldbuße gegen den Unternehmensträger anknüpft (§ 88 Abs. 1 OWiG). Im Strafverfahren entscheidet über die Festsetzung der Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren generell das Gericht, das für die Verfolgung der Anknüpfungs-Straftat zuständig ist (s. § 444 StPO), im selbständigen Verfahren das Gericht, das zur Verfolgung der Leitungsperson des Unternehmens berufen wäre, an deren Straftat die Verbandsgeldbuße gemäß § 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 OWiG anknüpft (§ 444 Abs. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 StPO). Eine Verfahrensspaltung in zwei nebeneinander geführte getrennte Verfahren ist damit unzulässig.[58]

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Unklar ist die Tragweite der Ermächtigung in § 30 Abs. 4 S. 2 OWiG, der zufolge die Verbandsgeldbuße nicht nur im Verfahren nach Satz 1 der Vorschrift (o. Rn. 16), sondern „auch in weiteren Fällen“ selbständig festgesetzt werden kann. Diese durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997[59] eingeführte Vorschrift zielt auf die gleichzeitig geschaffene Regelung in der heute als § 82 GWB gezählten Norm[60], deren Auslegung ihrerseits umstritten geblieben ist. Danach ist die Kartellbehörde i.S.v. § 48 GWB (für Kartelle mit einer über die Grenzen eines Bundeslandes hinausgehenden Auswirkung also das Bundeskartellamt in Bonn, u. 3. Teil 6. Kap. Rn. 67) wegen der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße

„in Fällen ausschließlich zuständig, denen

1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht,

zugrunde liegt“.

In der Sache geht es um Submissionsabsprachen, deren Verfolgung als Straftat nach dem durch das KorrBekG 1997 ebenfalls geschaffenen Straftatbestand der „Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen“ gemäß § 298 StGB, u.U. aber auch nach § 263 StGB eigentlich in die Zuständigkeit der Strafjustiz fällt (s. dazu näher 3. Teil 4. Kap.). Hier will das Gesetz eine Grundlage schaffen, um „die Sachkunde und Erfahrungen der Kartellbehörden bei der Verfolgung von kartellrechtswidrigen Absprachen bei Ausschreibungen“, die vorher als Kartellordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht waren, „auch nach der Hochstufung der bisherigen Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat umfassend nutzen zu können“[61]. Umstritten ist, ob damit ein zwischen der Strafjustiz als Verfolgungsinstanz für die Anknüpfungs-Straftat der Individualperson und der Kartellbehörde als Festsetzungsinstanz für die Verbandsgeldbuße gespaltenes Verfahren zugelassen wird[62] oder ob dies mit übergeordneten Grundsätzen des Strafverfahrens und Verfassungsrechts unvereinbar ist.[63] Bedeutung entfaltet § 82 GWB vornehmlich im Falle des selbständigen Verfahrens wegen strafbarer Submissionsabsprachen, das nunmehr in der Kompetenz der Kartellbehörde liegt, was aber weitere Probleme aufwirft.[64]

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