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3. Offenheit des Normadressaten- und Täterkreises bei der drittbezogenen Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes

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Die Regelung der Einziehung von einem anderen erlangter Taterträge bzw. ihres Wertes ist sowohl hinsichtlich der möglichen Normadressaten als auch bezüglich des Kreises der Täter, an deren Verhalten die Zurechnung geknüpft wird, völlig offen.[4] Sie kann also ebenso angeordnet werden gegen juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften wie gegen den Einzelkaufmann und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts[5]. Ihre Verhängung ist zudem ganz unabhängig davon, ob eine Leitungsperson des Unternehmens, jemand aus dem mittleren Management, ein sonstiger Mitarbeiter oder eine gar nicht zum Personal des Unternehmens gehörende Person gehandelt hat.[6] Beschränkungen wie in den §§ 74e StGB, 29 OWiG oder gar in den §§ 14 StGB, 9 OWiG enthalten die Vorschriften über die Tatertrags- oder Tatertragswerteinziehung nicht.

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