Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 40

2. Subsidiarität der bußgeldrechtlichen Tatertragswerteinziehung

Оглавление

34

Allerdings besteht dabei ein wesentlicher Unterschied zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht: Im Strafrecht wird die Abschöpfung des durch oder für die Tat Erlangten allein von dem Institut der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB übernommen, weil das Tagessatzsystem gemäß § 40 StGB bei der Geldstrafe eine Abschöpfung durch deren Erhöhung nicht zulässt. Im Ordnungswidrigkeitenrecht kommt dagegen diese Abschöpfungsfunktion nach § 17 Abs. 4 OWiG in erster Linie der Geldbuße zu. Die unternehmensbezogene Tatertragswerteinziehung ist deshalb gegenüber der Verbandsgeldbuße subsidiär; ihre Festsetzung schließt gemäß § 30 Abs. 5 OWiG die Anordnung der Einziehung nach § 29a OWiG wie nach §§ 73 oder 73c StGB aus.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх