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3. Mehrzahl verantwortlich handelnder Personen

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Überschreitet bei einer mehrköpfigen Unternehmensleitung eines ihrer Mitglieder die interne Kompetenzabgrenzung, so hindert das die Zurechnung der Tat nicht, solange sich der Handelnde im Rahmen des Geschäfts und Wirkungskreises des Verbandes und damit im Aufgabenbereich seiner Leitungsorgane hält.[33] Wird der Geschäftsleitung ein Unterlassen vorgeworfen, so kommt es darauf an, ob nach dem Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit aus besonderem Anlass – wie etwa in Krisen und Ausnahmesituationen – das Unternehmen als Ganzes betroffen und deshalb jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung zum Handeln verpflichtet ist.[34]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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