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2. Handeln „als“ verantwortliche Leitungsperson

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Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist nur begründet, wenn der Täter der Anknüpfungstat in seiner Funktion „als“ Organ, Vertreter oder sonst verantwortliche Leitungsperson gehandelt hat. Dieses Erfordernis soll das Handeln bei der eigentlichen Wahrnehmung der Funktion abschichten von dem Handeln bei bloßer Gelegenheit der Tätigkeit für den Verband.[29] Ob dem Merkmal ein darüber hinausgehender Aussagewert entnommen werden kann, ist strittig. Z.T. wird im Sinne einer funktionalen Betrachtung darauf abgestellt, ob der Täter mit der Anknüpfungstat Wirkungsmöglichkeiten nutzt oder zu nutzen unterlässt, die sich gerade aus der Funktion ergeben, an welche die Zurechnung anknüpft.[30] Auch nach Aufgabe der Interessentheorie durch BGHSt 57, 229 bezieht ein Teil der Literatur zu § 30 OWiG zusätzlich das Kriterium des verfolgten Interesses in die Betrachtung mit ein: Der Täter müsse zumindest auch im Interesse des Unternehmens gehandelt haben; bei ausschließlichem Eigeninteresse fehlt es danach, unabhängig von der Wahrnehmung funktionsspezifischer Wirkungsmöglichkeiten, an einem Handeln „als“ Leitungsperson[31].

Beispiel

Ein Vorstandsmitglied einer im Baugewerbe tätigen AG lässt sich durch das Versprechen und die Zahlung eines beträchtlichen Bestechungsgeldes von dem Repräsentanten eines Arbeitnehmerverleihers dazu bewegen, bei Ausführung eines Bauvorhabens durch die AG für typische Arbeitertätigkeiten entgegen dem Verbot des § 1b AÜG in erheblichem Umfang Leiharbeiter einzusetzen. Insoweit handelt der Täter durchaus noch in Ausübung seiner Organstellung, auch für die funktionelle Betrachtung läge eine Wahrnehmung funktionsspezifischer Handlungsmöglichkeiten vor. Anders müsste aber wohl anhand des Interessenkriteriums entschieden werden. Wenn allerdings das Vorstandsmitglied bei den Verhandlungen den Verhandlungspartner bestiehlt, handelt es nicht mehr „als“ Organ des Verbandes, sondern nur noch bei Gelegenheit der dadurch begründeten Verhandlungssituation[32].

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