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1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht1. Kapitel Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns im Überblick › A. Geltendes Recht

A. Geltendes Recht

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Wirtschaftliche Zuwiderhandlungen werden typischerweise begangen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem Unternehmen. Das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht stellen deshalb Instrumente bereit, die in doppelter Richtung diesem Zusammenhang zu entsprechen suchen:

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Es gibt Rechtsfolgen, die unmittelbar gegen den Rechtsträger eines Unternehmens als solchen verhängt werden können. Einige davon haben eine parallele Regelung im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gefunden; so die unternehmensbezogene Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74e i.V.m. §§ 74 ff. StGB) bzw. von Gegenständen (§ 29 i.V.m. §§ 22 ff. OWiG) und (als Ersatz für den früheren Verfall) die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes (§§ 73b Abs. 1 S. 1, 73c StGB, § 29a Abs. 2 S. 1 OWiG)[1] sowie die Abführung des Mehrerlöses gemäß § 8 und § 10 Abs. 1, 2 WiStG. Eine Besonderheit bildet die Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG, die trotz ihres Standortes im OWiG nicht nur als Folge von Ordnungswidrigkeiten, sondern auch in Anknüpfung an Straftaten festgesetzt werden kann.

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Ergänzend bietet das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Möglichkeiten einer besonderen Zurechnung unternehmensbezogenen Verhaltens natürlicher Personen, und dies wiederum in doppelter Weise:

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Zum einen ermöglicht es, den Leitungspersonen ihr Handeln für das Unternehmen zuzurechnen, indem bestimmte Sonderrollen – wie etwa die als Arbeitgeber – von dem Unternehmensträger als sonderpflichtigem Subjekt auf die handelnden Personen erstreckt werden (§§ 14 StGB, 9 OWiG).

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Zum anderen schreibt die Rechtsordnung den Leitungspersonen unter bestimmten Bedingungen eine Verantwortlichkeit für das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu. Das kann der Fall sein, wenn sie trotz Kenntnis oder Erkennbarkeit von Gesetzesverstößen des Personals nicht einschreiten, also kraft einer straf- oder bußgeldrechtlichen Zurechnung eigenen Unterlassens. Daneben statuiert § 130 OWiG für die „Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen“ einen einschlägigen Bußgeld-Tatbestand. Beide Verfahren der Zurechnung erweitern zugleich den Anwendungsbereich der eigentlichen unternehmensbezogenen Rechtsfolgen, weil sie spezifische straf- oder bußbare Zuwiderhandlungs-Tatbestände aufstellen, an deren Verwirklichung deren Verhängung anknüpfen kann.

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Dem Wirtschaftsstrafrecht geht es in den einschlägigen Normen um den Rechtsträger eines Unternehmens (oder Betriebes), den sie als Adressaten eigener Rechtsfolgen oder als Bezugspunkt der Zurechnung behandeln. Dies ist in aller Regel nicht ein Einzelkaufmann, sondern eine von einer oder mehreren natürlichen Personen gebildete juristische Person, eine als sonstige Personenvereinigung organisierte Mehrheit von natürlichen Personen oder eine aus beiden Elementen gemischte Erscheinung; deshalb spricht man hier zusammenfassend auch von (Personen-)Verbänden. Im Übrigen unterscheiden diese Vorschriften nicht zwischen den Begriffen des Unternehmens und des Betriebs in einem präzisen betriebswirtschaftlichen Verständnis (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 2, § 130 OWiG). Dem entsprechend wird auch hier, unabhängig von der Größe oder der organisatorischen Komplexität, einzig von Unternehmen die Rede sein.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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