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3. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 30 Abs. 3 OWiG)

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Entscheidet sich der Rechtsanwender in Ausübung seines Handlungsermessens (o. Rn. 13) für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße, so soll gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG diese den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verband aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, „übersteigen“. Die Geldbuße muss dann zusätzlich zu dem der schuldangemessenen Sanktionierung der Tat dienenden Betrag (o. Rn. 13) den aus der Tat gezogenen Gewinn umfassen, es sei denn, es gibt Sachgründe dafür, auf die Abschöpfung zu verzichten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils wird ermittelt nach dem Nettoprinzip, d.h. die zu seiner Erlangung aufgewandten Kosten und sonstigen Aufwendungen sind von dem erlangten wirtschaftlichen Zuwachs abzuziehen.[50] Reicht das gesetzliche Höchstmaß für die Summe von Sanktions- und Abschöpfungsanteil nicht aus, so kann es gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG überschritten werden („Lockerung des Geldbußdeckels“)[51]. Im Kartellordnungswidrigkeitenrecht soll gemäß § 81 Abs. 5 GWB die Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG dagegen nur fakultativ sein (dazu eingehend 3. Teil 6. Kap. Rn. 55 ff.).

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