Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 44

6. Der Anknüpfungstatbestand

Оглавление

41

§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB und § 29a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG setzen übereinstimmend voraus, dass der „andere“ durch die Tat etwas erlangt und der Täter (oder Teilnehmer) „für ihn gehandelt“ hat. Ein Handeln für den anderen ist nach der Rechtsprechung des BGH vornehmlich gegeben im Vertretungsfall in einem weiteren Sinne, d.h. nicht nur beim Handeln als Organ, Vertreter oder Beauftragter i.S.v. § 14 StGB und § 9 OWiG (unten 3. Kap. Rn. 6 ff.), sondern auch bei sonstigen Unternehmensangehörigen, die im Organisationsinteresse tätig werden.[30] In der Neufassung erfassen § 73b Abs. 1 StGB und § 29a Abs. 2 OWiG ferner den vom BGH weiter herausgearbeiteten Verschiebungsfall, den sie um den Erbfall ergänzen (jeweils S. 1 Nr. 2 und 3). Auch diese sind als mögliche Anwendungsfälle einer Drittbegünstigung denkbar, doch dürfte der Vertretungsfall ganz im Vordergrund stehen. In dem vom BGH ebenfalls genannten Erfüllungsfall scheidet die Einziehung dagegen aus; ein solcher liegt vor, wenn der Beteiligte einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile zuwendet, und zwar in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat stehen.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх