Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 51
Оглавление1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht › 3. Kapitel Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns › B. Die Beteiligung an Gemeindelikten
B. Die Beteiligung an Gemeindelikten
I. Strafrecht (§§ 25 ff. StGB)
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Die Verwirklichung von Straftatbeständen, die, ohne besondere Anforderungen an den Täter zu stellen, von jedermann begangen werden können, wird denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die als Täter für sie verantwortlich sind oder als Anstifter oder Gehilfe an ihr teilgenommen haben. Insofern gelten im Prinzip die Regelungen des Strafrechts über die Täterschaft (§ 25 StGB) und die Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) mitsamt den sie ergänzenden Sonderregeln in §§ 28–31 StGB. Bei dem in aller Regel arbeitsteiligen Handeln in Wirtschaftsunternehmungen kommt allerdings einer Voraussetzung größere Bedeutung zu als im typischen Individualstrafrecht: Der Täter muss in dem betroffenen Verantwortungsbereich zuständig sein und damit überhaupt die Tatherrschaft besitzen. Die damit verbundenen Fragen der Verantwortung für Gremienentscheidungen haben im Anschluss an die Leitentscheidung des BGH in dem Lederspray-Urteil BGHSt 37, 106 zu einer lebhaften Diskussion auf dem Gebiet der strafrechtlichen Produktverantwortung geführt. S. dazu 2. Teil 1. Kap.
II. Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 14 OWiG)
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Das Ordnungswidrigkeitenrecht trifft im Ansatz keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen der Täterschaft und der Teilnahme, sondern kennt nur eine „Beteiligung“ nach dem Einheitstäterprinzip: „Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig“ (§ 14 Abs. 1 S. 1 OWiG). Doch sind die Unterschiede nicht so groß, wie es scheint:
– | Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Prinzip der limitierten Akzessorietät: Wenn einer der Beteiligten nicht vorwerfbar handelt, wird die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen dadurch nicht ausgeschlossen (§ 14 Abs. 3 S. 1 OWiG). |
– | Darüber hinaus ist seit BGHSt 31, 309 in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligung nach § 14 OWiG wie die Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe im Strafrecht die vorsätzliche Mitwirkung des Beteiligten an der vorsätzlich begangenen Tat eines anderen voraussetzt.[1] |
– | Aber auch sonst erzwingen die sachlichen Unterschiede in der Intensität der Beteiligung eine differenzierende Bewertung, namentlich im Zusammenhang mit der Geldbußzumessung bei gewichtigen Zuwiderhandlungen, wie sie gerade auf dem Felde der Wirtschaftsordnungswidrigkeiten gar nicht so selten sind. Dabei kann dann wiederum die Frage der Tatherrschaft nach der Verteilung von Verantwortungsbereichen nicht ausgespart bleiben. |