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cc) Unterschiede zu § 30 OWiG

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Der Kreis der von der Merkmalszurechnung nach §§ 14 StGB, 9 OWiG betroffenen Personen weist damit deutliche Unterschiede auf zu dem Täterkreis der Anknüpfungstat in § 30 OWiG. Zwar werden einige der für die Leitung verantwortlichen Personen i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG auch als Beauftragte i.S.v. §§ 14 Abs. 2 StGB, 9 Abs. 2 StGB angesehen werden können. Dennoch bleiben Friktionen, welche die Anwendbarkeit des reformierten § 30 OWiG einschränken können (vgl. o. 1. Teil 2. Kap. Rn. 9).

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