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C. Die Beteiligung an Sonderdelikten

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Neben Jedermanns-Delikten enthält gerade das Wirtschaftsstrafrecht zahlreiche Sonderdelikte, d.h. Tatbestände, welche nur für Täter gelten, die in einer bestimmten Sonderrolle handeln; Wirtschaftsstrafrecht ist in einem wesentlichen Segment begriffstypisch Sonderstrafrecht der wirtschaftlich Tätigen.

Beispiele

Mit Strafe bedroht § 266a Abs. 1 StGB den Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers der Einzugsstelle vorenthält, § 327 StGB den Betreiber einer illegalen Anlage, § 34 Abs. 1 Nr. 1 DepotG den Kaufmann, der als Verwahrer, Pfandgläubiger, Kommissionär oder Eigenhändler die dort bezeichneten Handlungen begeht. Geldbuße droht nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV oder Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB dem Unternehmensinhaber, der dem Kartellverbot zuwiderhandelt, nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG dem Bieter i.S.v. § 2 Abs. 4 WpÜG, der bestimmten Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt.

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In allen hier aufgeführten Anwendungsfällen kommt als Träger der gesetzlich vorausgesetzten Rolle auch ein Personenverband in Betracht, der juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder eine anders strukturierte überpersonale Einheit sein kann. Da ein solcher Personenverband aber nur durch natürliche Personen als Funktionsträger handeln kann, droht ohne besondere Regelungen ein juristisches Patt: Der Verband als eigentlicher Sanktionsadressat gilt im deutschen Recht nicht selbst als möglicher Täter der genannten Zuwiderhandlungen, die für ihn handelnden natürlichen Personen aber sind nicht als solche Träger der gesetzlich vorausgesetzten Rolle. Dieses Patt zu überwinden, ist die Aufgabe der Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale nach § 14 StGB und § 9 OWiG (u. Rn. 5 ff.).[1] Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie andere, nicht zu diesen Funktionsträgern zählende natürliche Personen rechtlich behandelt werden, wenn sie sich an einem Sonderdelikt der genannten Art beteiligen (u. Rn. 21 ff.).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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