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III. Das Verfahren der Einziehungsanordnung

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Auch für die Anordnung der Einziehung sowohl von Gegenständen als auch von Taterträgen oder deren Wert gegen einen Unternehmensträger stehen zwei Verfahrenstypen zur Verfügung:

Regeltypus ist das verbundene Verfahren gegen den Täter der Anknüpfungstat als Betroffenen und den Dritten als Einziehungsbeteiligten (§§ 421 ff. StPO, §§ 46 Abs. 1, 87 OWiG).
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer Anordnung der Maßnahmen im selbständigen Verfahren. Die Voraussetzungen divergieren etwas, doch können die Unterschiede hier auf sich beruhen (s. § 76a StGB, § 29a Abs. 5 OWiG, § 435 StPO, §§ 46 Abs. 1, 87 OWiG).
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