Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 60

b) Beauftragte aa) Auftrag zur vollen oder partiellen Unternehmensleitung

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§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB und § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG dehnen die Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale aus auf Personen, die von dem Inhaber – bzw., soweit dieser keine natürliche Person ist, von einem vertretungsberechtigten Organ oder Gesellschafter – oder von einem sonst dazu Befugten beauftragt worden sind, den Betrieb oder das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten (eine Gleichstellung von Betrieb und Unternehmen ergibt sich hier aus Abs. 2 S. 2).

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Dabei erfasst die Teilleitungsklausel sowohl die Leiter von Teilunternehmen und Teilbetrieben, etwa einer Zweigniederlassung[16] als auch die Leiter von Unternehmens- und auch Betriebsteilen; insofern bedarf sie jedoch einer einschränkenden Interpretation:[17] Nr. 1 verlangt im Unterschied zu Nr. 2 des Abs. 2 S. 1 nicht einen ausdrücklichen Auftrag zur Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Inhaber des Betriebes obliegen; deshalb kann nur eine solche Person als beauftragt angesehen werden, einen Betrieb oder ein Unternehmen zum Teil zu leiten, deren Stellung so verantwortlich ist, dass sich die Übernahme von Aufgaben des Inhabers von selbst versteht.[18] Das trifft zu für die Leiter ganzer sektoral abgetrennter Abteilungen[19], nicht aber bereits für Obermeister oder gar Vorarbeiter[20]. Wo die Grenze in dem Zwischenbereich verläuft, ist bisher nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe muss dem Betriebsteil „eine herausgehobene Selbstständigkeit und Bedeutung zukommen“; das erfordert Ermittlungen zur Organisation des Betriebes und zur genauen hierarchischen Stellung des Beauftragten.[21]

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