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5. Mögliche kumulative Sanktion gegen den Vertretenen oder Auftraggeber

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Die Merkmalszurechnung gemäß §§ 14 StGB, 9 OWiG lässt, wie dem Wort „auch“ in Abs. 1 und 2 zu entnehmen ist, die Strafbarkeit oder Bußbarkeit des Vertretenen oder Auftraggebers unberührt. Praktische Bedeutung hat dies freilich nur insoweit, als eine Sanktion gegen diesen überhaupt in Betracht kommt. Nimmt ein Personenverband die Rolle ein, an die der Bußgeld- oder Straftatbestand anknüpft, so ist diese Bedingung nicht erfüllt.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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