Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 56
1. Funktion
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Nach den in allen wesentlichen Punkten wortlautgleichen Regelungen in § 14 StGB und § 9 OWiG[2] ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf bestimmte Vertreter und Beauftragte anzuwenden, wenn diese (besonderen persönlichen) Merkmale zwar nicht bei ihnen, aber bei dem Vertretenen bzw. dem Betriebsinhaber vorliegen.
In dem Beispiel der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a Abs. 1 StGB ist also das Tätermerkmal „Arbeitgeber“ auf bestimmte Leitungspersonen eines Unternehmens anzuwenden, wenn eigentlich der Arbeitsvertrag mit dem Rechtsträger des Unternehmens geschlossen worden ist, wenn aber diese Leitungspersonen in ihrer Leitungsfunktion die tatbestandsmäßige Handlung des Vorenthaltens ausgeführt haben. Ist also Arbeitgeber etwa eine GmbH als solche, so kann danach ihr Geschäftsführer bestraft werden, wenn er veranlasst, dass die Arbeitnehmeranteile des Gesamt-Sozialversicherungsbeitrages für die bei der GmbH Beschäftigten nicht bei Fälligkeit an die gesetzliche Krankenversicherung als Einzugsstelle abgeführt werden (s. weiter dazu u. Rn. 28).
Hier wird mithin der Anwendungsbereich des von dem Straftatbestand vorausgesetzte besonderen Tätermerkmals, welches die überpersonale Einheit betrifft, auf die für diese handelnde natürliche Person ausgedehnt.[3] Damit werden diese natürlichen Personen selbst mögliche Täter der entsprechenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit – und damit wiederum öffnet sich auch die Tür zur Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den überpersonalen Rechtsträger des Unternehmens (im Bsp. also die GmbH), weil dadurch eine Anknüpfungstat der in § 30 OWiG geforderten Art möglich wird (o. 1. Teil 2. Kap. Rn. 6 ff.).