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1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht3. Kapitel Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns › A. Überblick

A. Überblick

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Neben der Bestimmung der Rechtsfolgen, die unmittelbar gegen Unternehmen – oder genauer: ihre Rechtsträger – verhängt werden können, muss eine Rechtsordnung auch eine Antwort auf die anders gelagerte Frage geben, welche von den in dem Unternehmen handelnden natürlichen Personen ihrerseits einer Sanktion wegen ihres Handelns für das Unternehmen unterworfen werden sollen. Im Ansatz gelten dabei die allgemeinen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regeln (u. Rn. 2 ff.). Besondere Probleme wirft aber die Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns bei den Leitungspersonen auf. Hier sind zwei Ebenen der Zurechnung zu unterscheiden:

Soweit der Rechtsträger des Unternehmens durch Personen aus diesem Kreise als seine Organe, Vertreter oder Beauftragte handelt, geht es darum, ob bestimmte an sich den Unternehmensträger selbst treffende Sonderrollen (etwa als Arbeitgeber i.S.v. § 266a StGB) auf diese Personen übertragen werden können (u. Rn. 4 ff.).
Zugleich trägt aber das Leitungspersonal des Unternehmensträgers auch eine Verantwortung für das Verhalten der in seinem Bereich tätig werdenden Personen; diese Verantwortlichkeit begründet auch eine straf- und bußgeldrechtliche Zurechnung, für welche unsere Rechtsordnung verschiedene Instrumente zur Verfügung stellt (u. Rn. 24 ff.).[1]
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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