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bb) Ausdrückliche Übertragung einzelner Aufgaben des Inhabers

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§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB und § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG erstrecken die Merkmalszurechnung weiter auf Personen, die von dem Inhaber des Betriebes oder Unternehmens oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung einzelne Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber selbst obliegen. Solche Beauftragte brauchen nicht Betriebsangehörige zu sein, so dass auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater usw. diese Stellung einnehmen können.[22] Stets erforderlich ist aber ein ausdrücklicher, wenn auch nicht notwendig schriftlicher Auftrag, der zugleich die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung, d.h. die selbstständige und im Prinzip weisungsfreie Entscheidungsmöglichkeit, umfasst; eine stillschweigende Übertragung von Aufgaben und korrespondierenden Pflichten reicht daher nicht aus.[23]

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