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dd) Unwirksamkeit des Bestellungsakts

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Nach Abs. 3 der §§ 14 StGB und 9 OWiG sind die Abs. 1 und 2 auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis rechtswirksam begründen sollte, unwirksam ist. Sind also etwa die Formvorschriften für die Bestellung eines Organs nicht gewahrt oder ist der auftraggebende Unternehmensinhaber nicht geschäftsfähig gewesen, so hindert dies die Merkmalszurechnung nicht, wenn der Vertreter oder Beauftragte seine Position tatsächlich wahrgenommen hat. Es kommt dann insofern auf den rein faktischen Bestellungsakt und die faktische Tätigkeit der bestellten Person an. Auf einen intentionalen Bestellungsakt selbst verzichtet das Gesetz aber nicht.[24] Eine bloße Duldung rechtswidrigen Handelns (etwa einer Person, die nach § 6 Abs. 2 GmbHG nicht Geschäftsführer einer GmbH sein darf) oder die einseitige Anmaßung einer organartigen Stellung o.Ä. kann angesichts dessen nicht ausreichen. Auch sonst erkennen weder § 14 StGB noch § 9 OWiG eine weitergehende „faktische Betrachtungsweise“ an; die enge Formulierung des Abs. 3 lässt vielmehr nur einen Umkehrschluss zu.[25]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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