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4. Handeln „als“ Vertreter usw. oder „auf Grund“ des Auftrags

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§§ 14 StGB und 9 OWiG machen die Merkmalszurechnung davon abhängig, dass der Täter „als“ Vertreter usw. oder „auf Grund“ des Auftrages gehandelt hat. Was diesen Vertretungsbezug ausmachen soll, ist umstritten:[26] Nach der von der Rechtsprechung zu § 14 StGB ursprünglich entwickelten und jahrzehntelang vertretenen Interessenformel sollte der Täter „als“ Vertreter der genannten Personenverbände handeln, wenn er für sie und wenigstens auch in ihrem Interesse tätig wird; dagegen sollte § 14 StGB bei einer rein egoistischen Motivation im Prinzip unanwendbar sein.[27] Die am weitesten verbreitete Gegenauffassung stellt stattdessen ab auf einen funktionellen Zusammenhang. Danach ist ein Handeln als Vertreter oder auf Grund des Auftrages gegeben, wenn der Vertreter oder Beauftragte diejenigen Handlungsmöglichkeiten einsetzt und nutzt, die aus seiner Vertreter- oder Beauftragtenstellung erwachsen.[28] Radtke hat ein Zurechnungsmodell des Vertretungsbezuges entwickelt. Danach soll es darauf ankommen, ob auf der Grundlage einer rechtlich wertenden Betrachtung das Agieren des Organs usw. dem Vertretenen zugerechnet werden kann; das Verhalten muss sich danach in einem normativen Sinn als Verhalten des Vertretenen selbst darstellen.[29] Andere begnügen sich mit der bloßen Innehabung der jeweils gesetzlich geforderten Position[30]. Bei Auslegung des § 9 OWiG werden zumeist Elemente der Interessen- und der Funktionstheorie miteinander vermengt.[31]

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Der Bundesgerichtshof hat die Interessenformel 2012 aufgegeben[32] Danach kommt es für § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB entscheidend darauf an, dass der Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis des Vertretenen und nicht bloß „bei Gelegenheit“ tätig wird; ob dabei zwischen rechtsgeschäftlichem und faktischem Handeln zu differenzieren ist, hat der BGH offen gelassen. Der BGH hebt dafür die Situationen hervor, dass ein Organwalter im Namen der juristischen Person auftritt oder für diese auf Grund der bestehenden Vertretungsmacht bindende Rechtsfolgen zumindest im Außenverhältnis herbeiführt, oder dass er mit Zustimmung des Vertretenen faktisch handelt.

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