Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 46
IV. Die unternehmensbezogene Mehrerlösabführung nach dem WiStG
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Eine spezielle Möglichkeit der Gewinnabschöpfung bietet das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (s. dazu näher 4. Teil 1. Kap.). Dieses Gesetz regelt Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Sicherstellungsvorschriften der einfachen Notstandsgesetze (§§ 1, 2 WiStG) und für Verstöße gegen preisregelnde Normen (§§ 3–5 WiStG). Als spezifische Rechtsfolge ist dort die Abführung des Mehrerlöses vorgesehen. Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so schreibt § 8 Abs. 1 S. 1 WiStG die Anordnung vor, „dass er den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zurückerstattet hat“. Diese Maßnahme ist in dem selbständigen Verfahren nach § 10 Abs. 2 WiStG auch gegen Unternehmen zulässig: Ist eine rechtswidrige Tat nach dem WiStG in einem Betrieb begangen worden, so kann die Mehrerlösabführung gegen den Leiter oder den Inhaber des Betriebes selbständig angeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerlös zugeflossen ist; das gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist.