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II. Rechtsbehelfe
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Die nachfolgende Übersicht über Verteidigungsmöglichkeiten in der Vollstreckung muss notgedrungen in einigen Bereichen verkürzt bleiben. Das Buch wäre sonst weit über den geplanten Umfang hinaus angeschwollen. Wir haben uns bemüht, die Beschränkungen nur da vorzunehmen, wo andere Darstellungen leicht greifbar sind, auf die verwiesen werden kann.[1]
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Auf der Kontrollebene muss wieder unterschieden werden, ob die Behörde oder das Gericht die Vollstreckungsmaßnahme erlassen hat. Die Kontrolle der Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde weist notwendigerweise systematische Ähnlichkeiten mit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf. Hierauf wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen. Die Kontrolle der Maßnahmen des Gerichts geschieht auf eine Beschwerde hin. Das Vollstreckungsrecht kennt davon drei Typen: die sofortige Beschwerde, die beschränkte und die einfache Beschwerde.
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Wo bei den vorerwähnten Kontrollentscheidungen das Gericht erstinstanzlich tätig wird (nämlich im Sinne einer verwaltungsgerichtsähnlichen Kontrolle der Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde), ist in einigen Fällen kein Rechtsmittel gegeben[2], in anderen die sofortige Beschwerde. Verfahrenssystematisch ähnelt diese Beschwerde der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg. Anders liegen die Dinge in den Fällen, in denen statt der Vollstreckungsbehörde das Gericht die Grundentscheidung erlassen hat, wenn die Kontrollentscheidung also auf eine Beschwerde hin ergangen ist. Hier sind Entscheidungen nur möglich, wenn die weitere Beschwerde gegeben ist, die überwiegend für ausgeschlossen gehalten[3], jedoch von einer Minderheit in den Fällen des Sicherungshaftbefehls nach § 453c StPO und des Sicherungsunterbringungsbefehls nach §§ 453c, 463 StPO für zulässig erachtet wird.[4]
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Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht die Möglichkeit, Grund- und Menschenrechtsverstöße zu rügen: Die Grenzen zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit sind fließend geworden.[5] Dem BVerfG kommt insbesondere im Vollstreckungsbereich – aufgrund der Freiheitseingriffe – größte Bedeutung zu, der es durch maßgeblich korrigierende Entscheidungen auch oft gerecht wird.[6] Anstelle der Anrufung des BVerfG kann in zahlreichen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anrufung eines Landesverfassungsgerichts[7] in Betracht kommen. Auf europäischer Ebene kann der Grund- und Menschenrechtsschutz vorrangig auf der Basis der EMRK vor dem EGMR kontrolliert werden.[8]
Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 1. § 458 Abs. 1 StPO