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5. Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde
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In vielen Fällen hat sich die Verfassungsbeschwerde als praktisch nahe liegendes Korrektiv erwiesen. Der BGH ist von den Strafvollstreckungssachen fast völlig ausgeschlossen, da er sich dazu nur in wenigen Fallkonstellationen äußern kann, etwa im Rahmen einer Revision zur Aussetzung der Vollstreckung nach §§ 56 und 67b StGB und deren Ablehnung, wenn insoweit ein Rechtsfehler vorliegt; richtungsweisende und rechtsvereinheitlichende Wirkung haben solche Entscheidungen kaum gehabt. Divergenzvorlagen gem. § 121 Abs. 2 GVG sind nicht vorgesehen.[22]
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Es gibt nicht nur zahlreiche schwer erträgliche Divergenzen in der Rechtsprechung – in manchen Fragen hat jeder OLG-Strafsenatsbezirk sein eigenes Strafvollstreckungsrecht, hiermit mag man sich noch abfinden. Schlimmer ist, dass einige OLG Spielräume für die Entfaltung einer Haltung sehen, der man nicht einmal den Rang einer kriminalpolitischen Ideologie zusprechen möchte. Die für Strafvollstreckungs- (und Vollzugs-)sachen zuständige 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat in den letzten Jahren zahlreiche OLG-Fehlentscheidungen in Straf- und Maßregelvollstreckungssachen aufgehoben: Sie hat sich der Aufgabe gestellt, die verbreitete Grundrechtsblindheit der Fachgerichte in der Vollstreckung zu korrigieren. Für die Verteidigung ergibt sich daraus die Notwendigkeit, in geeigneten Fällen Verfassungsbeschwerde einzulegen. Sie ist nach § 90 Abs. 2 BVerfGG nur zulässig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist, richtet sich also meistens gegen die eine zulässige sofortige Beschwerde zurückweisende OLG-Entscheidung. Sie ist fristgebunden, nämlich nur binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Bei dem Verfahren[23] ist – auch im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – auf die hohen Erfolgshürden[24], die lange Verfahrensdauer, die Einhaltung von Form und Fristen und manch andere Problematik dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs hinzuweisen. Wegen des Zulässigkeitskriteriums der sog. „materiellen Subsidiarität“ empfiehlt es sich, etwaige Verfassungsverstöße bereits vor den Vollstreckungsgerichten geltend zu machen.
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Die Individualbeschwerde zum EGMR gem. Art. 34, 35 EMRK setzt ebenfalls Erschöpfung des Rechtsweges voraus, wozu auch die (erfolglose) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehört. Hier kommen insb. Verstöße gegen Art. 5 (ggf. i.V.m. Art. 6) EMRK in Betracht.[25]
Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 6. Gnadenverfahren