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Aus dem Vorwort zur 3. Auflage

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Mit diesem Buch habe ich von Anfang an nicht nur die Interessen der strafrechtlich Verurteilten und ihrer Verteidiger vor Augen gehabt. Es ging mir immer auch darum, die Verrechtlichung und Rationalisierung der zu Unrecht als unwichtiges Nebengebiet vernachlässigten Strafvollstreckung voranzubringen.

Die deutsche Strafprozessordnung stammt vom 1.2.1877. Das Verfahrensrecht, das man damals wahrnahm, war dasjenige der Hauptverhandlung. Das Vollstreckungsrecht bestand nur aus wenigen Formalien - es gab nicht nur keine Aussetzung der Vollstreckung, sondern das Strafrecht kannte überhaupt keinen kriminalprognostisch begründeten Freiheitsentzug. (...) Nach der Einführung der Aussetzung zur Bewährung im JGG 1923 und im StGB 1953 blieb es zunächst lange dabei; das Beschlussverfahren hat erst in neuerer Zeit durch Rechtsprechung und Rechtsdogmatik einige Konturen erhalten. Diese Entwicklung ist noch längst nicht abgeschlossen. Dabei muss das Beweisrecht, und hier vor allem die Behandlung der kriminalprognostischen Sachverständigengutachten, im Mittelpunkt stehen. Mit der unmittelbaren Übernahme der Äußerungen von Psychiatern und Psychologen ist es ja nicht getan. Wenn es das Gericht ist, das die Entscheidung eigentlich zu treffen hat, muss es den Denkvorgang des Sachverständigen durchschauen und kontrollieren, nicht nur im Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung, sondern auch im Vollstreckungsverfahren. Der Verteidiger muss mit dafür sorgen, dass dies erstens überhaupt möglich ist und zweitens auch tatsächlich geschieht. Durch die seit dem Erscheinen der zweiten Auflage dieses Buchs im Jahre 1998 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs zu Lügendetektorgutachten und zu Glaubhaftigkeitsgutachten ist es unabweisbar geworden, auch die kriminalprognostische Beweisaufnahme aus dem Bereich intuitiver, eher der Wahrsagerei zuzuordnender Behauptungen herauszuheben.

Burgwedel, im Mai 2001 Bernd Volckart

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug

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