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3. §§ 23 ff. EGGVG, 21 StVollstrO

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Auch wenn die StPO keinen expliziten Rechtsbehelf vorsieht, sind Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund der Kontrollgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle zugänglich, und zwar auf dem – beschwerlichen – Rechtsweg für Justizverwaltungsakte nach § 23 EGGVG vor dem OLG. Er ist ausgeschlossen, soweit § 458 StPO die gerichtliche Entscheidung zulässt.[13] Relevant ist dieser Rechtsweg insb. bei der Ablehnung der Zurückstellung von der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG.[14]

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Hat der Rechtspfleger die Maßnahme erlassen, so ist nach § 31 Abs. 6 RPflG die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; vorher ist eine Art Widerspruchsverfahren gem. § 24 EGGVG vorgeschaltet: Nach h.M. ist zunächst „Beschwerde“ nach § 21 StVollstrO einzulegen.[15] Wo die Beschwerde eingelegt werden muss, ist nicht geregelt. Es empfiehlt sich, sie bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen.[16] Über die (nicht befristete) Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde, regelmäßig also der GenStA als „erster Beamter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht“ (§ 147 Nr. 3 GVG).

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Nach ablehnendem Beschwerdebescheid ist binnen eines Monats nach dessen Zustellung (§ 26 Abs. 1 EGGVG) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben. Er ist einer Klage beim Verwaltungsgericht vergleichbar und beim Strafsenat des OLG einzureichen. Die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen ist nach § 28 Abs. 3 EGGVG auf Willkür oder Fehlgebrauch des Ermessens beschränkt. Im Übrigen muss hier auf die Kommentierungen der §§ 23 ff. EGGVG verwiesen werden.[17]

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 4. Beschwerde

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug

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