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2. §§ 458 Abs. 2, 459h StPO

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO betrifft Einwendungen gegen Einzelmaßnahmen wie (insb. die Verweigerung von) Strafaufschub und -unterbrechung nach § 455 StPO oder Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO. Er ist dem vorerörterten Rechtsbehelf insofern sehr ähnlich, als Zuständigkeit und Verfahrensgang dieselben sind. Zum Vollstreckungs-Verwaltungsverfahren der StA, zur Zuständigkeit und zur Form der Anrufung des Gerichts gilt deshalb das im vorstehenden Abschnitt Ausgeführte.

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Die Struktur der gerichtlichen Entscheidung ist dagegen ganz anders. Die Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 459h StPO haben nur ausnahmsweise den Charakter der Anfechtung, überwiegend entsprechen sie der Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses. Dies darf aber nicht zu der Folgerung führen, alle Verpflichtungsanliegen in Vollstreckungssachen unterlägen diesem Rechtsbehelf. Ihre Aufzählung ist enumerativ zu verstehen – zu einer Generalklausel hat man sich nicht entschließen können, obwohl Art. 19 Abs. 4 GG sie nahe legt. Treten neue Umstände ein, so ist es zulässig, den Antrag nach § 458 Abs. 1 oder 2 StPO zu wiederholen.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 3. §§ 23 ff. EGGVG, 21 StVollstrO

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug

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