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4. Beschwerde

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Das wichtigste echte Rechtsmittel in Strafvollstreckungssachen, die sofortige Beschwerde i.S.d. § 311 StPO, ist in den Fällen der §§ 453 Abs. 2 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 und 462 Abs. 3 StPO gegeben.[18] Nach § 307 Abs. 1 StPO hat sie grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Hiervon gibt es aber ausdrücklich geregelte Ausnahmen. Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung, wenn das Gericht eine dem Mandanten günstige Entscheidung erlassen hat: In den Fällen der §§ 454 Abs. 3 S. 2 und 462 Abs. 3 S. 2 StPO hat die sofortige Beschwerde der StA aufschiebende Wirkung, also immer wenn es um eine Freilassung geht (was mit Art. 104 Abs. 2 GG nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist).[19] Anordnungen einer Freilassung durch das OLG sind immer sofort auszuführen, weil es gegen sie keine Beschwerde gibt.

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Die meisten Entscheidungen, mit denen eine Aussetzung zur Bewährung näher ausgestaltet wird, unterliegen nur der Kontrolle auf Rechtsfehler, so dass es sich um eine Art Rechtsbeschwerde handelt, ohne dass der Rechtsfehler ausdrücklich gerügt zu werden braucht. Gegen Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung wird die Beschwerde gem. § 453 Abs. 2 StPO eingeschränkt; das entspricht im Wesentlichen § 305a StPO. Zu beachten ist, dass Unzumutbarkeit einer Auflage oder Weisung immer ein Rechtsfehler ist – Ausführungen hierzu in der Beschwerdebegründung sind dringend zu empfehlen.

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Wo keine besondere gesetzliche Regelung vorliegt, unterliegen die gerichtlichen Entscheidungen des LG und des AG in Strafvollstreckungssachen immer der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO.

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Nach § 310 StPO unterliegen der weiteren Beschwerde nur solche auf eine Beschwerde hin ergangene Entscheidungen, die eine Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Bei einem Sicherungshaftbefehl sollen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, da bereits eine rechtskräftige Schuldfeststellung erfolgt sei.[20] Die Gegenmeinung wendet zu Recht ein, dass auch beim Erlass eines Sicherungshaftbefehls Tatsachen in einem vorläufigen Verfahren zu prüfen sind.[21]

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeII › 5. Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug

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