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2. Freihandelszonen im Lichte des WTO-Rechts

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Durch die Vereinbarung präferentieller Handelsbedingungen stehen Freihandelszonen im Widerspruch zum Prinzip der Meistbegünstigung, das zu den Kernregelungen der drei großen materiellrechtlichen WTO-Abkommen zählt (Art. I:1 GATT, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS). Gleichzeitig bringen bspw. Art. XXIV:4 S. 1 GATT und die Präambel der Vereinbarung zur Auslegung jenes Artikels jedoch zum Ausdruck, dass die Herbeiführung größerer Freiheit des Handels auf der Basis regionaler Vereinbarungen, worunter die meisten Freihandelszonen fallen, wünschenswert ist. Die damit bestehende Ambivalenz des WTO-Rechts gegenüber Freihandelszonen wird gem. Art. XXIV:5 GATT durch eine Reihe von Anforderungen in den einzelnen Übereinkommen aufgelöst, unter denen Freihandelsabkommen im Lichte des WTO-Rechts gerechtfertigt und damit zulässig sind. Die Anforderungen laufen darauf hinaus, dass zum einen durch Notifizierungspflichten Transparenz über den Inhalt von Freihandelsabkommen geschaffen wird, und diese gleichzeitig durch materielle Verpflichtungen so ausgestaltet werden, dass nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitgliedstaaten der WTO minimiert werden.

Was den Warenhandel angeht, finden sich die wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen in Art. XXIV GATT sowie in der Vereinbarung zur Auslegung jenes Artikels, die gem. Ziff. 1 lit. c Nr. iv des einführenden Textes zum GATT 1994 Bestandteil des GATT 1994 ist. Das formelle Erfordernis aus Art. XXIV:7 GATT i. V. m. Ziff. 7 – 11 der Auslegungsvereinbarung, Freihandelsabkommen, an denen mindestens ein WTO-Mitglied beteiligt ist, frühzeitig der WTO zu notifizieren, soll nicht nur allgemein die Transparenz im Weltwirtschaftsrecht erhöhen, sondern auch der WTO und ihren Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, die Vereinbarkeit des Abkommens mit WTO-Recht zu überprüfen. Was die materiellen Anforderungen angeht, verlangt Art. XXIV:8 lit. b GATT im Hinblick auf die interne Dimension der an der Freihandelszone teilnehmenden Staaten, dass sich die Beseitigung von Zöllen und beschränkenden Handelsvorschriften auf annähernd den gesamten Handel („substantially all the trade“) mit den aus den teilnehmenden Gebieten stammenden Waren bezieht. Während dies bei Freihandelszonen, anders als etwa bei präferentiellen Handelsabkommen, meist der Fall ist, ist es im Einzelfall indes bis heute umstritten, wann genau eine Liberalisierung annähernd des gesamten Handels vorliegt. Im Verhältnis zu anderen, der Freihandelszone nicht angehörenden Staaten verlangt Art. XXIV:5 lit. b GATT, dass die Zölle und Handelsvorschriften gegenüber Drittstaaten nicht höher oder einschränkender sein dürfen als die entsprechenden Zölle und Handelsvorschriften, die in den nunmehr als Freihandelszone geltenden Vertragsstaaten vorher bestanden. Was den Handel mit Dienstleistungen angeht, finden sich die Anforderungen für die Rechtfertigung von Freihandelszonen in Art. V GATS.

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