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1. Pflichten bei Einreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
ОглавлениеDie völkergewohnheitsrechtlichen Pflichten, die die Staaten bei Einreise bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber Fremden zu beachten haben, sind gering. Es steht im freien Ermessen der Staaten, unter welchen Umständen sie fremde Staatsangehörige in ihr Staatsgebiet einreisen lassen. Auch bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unterliegen die Staaten nur wenigen völkergewohnheitsrechtlichen Beschränkungen. Sie haben lediglich den → menschenrechtlichen Mindeststandard zu beachten, der heute jedoch mit dem fremdenrechtlichen Mindeststandard, soweit dieser im Völkergewohnheitsrecht gründet, im Wesentlichen identisch ist.