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IV. Durchsetzung des völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrechtes

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Beim völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrecht handelt es sich historisch bedingt um ein Recht, das den Staaten zusteht und im Gegensatz zu menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht primär das Individuum zu schützen beabsichtigt. Ungeachtet der Tatsache, dass ein allgemein zugängliches internationales Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Staaten und Individuen bislang nicht existiert (zu den Besonderheiten im internationalen Investitionsrecht → ICSID), stehen schon aus dogmatischen Gründen dem Einzelnen bei Verstößen gegen das Fremdenrecht daher keine eigenen Möglichkeiten zur Sanktionierung und Wiedergutmachung zur Verfügung. Der Einzelne ist daher auf das Handeln seines Heimatstaates angewiesen (→ diplomatischer Schutz). Lediglich dieser kann, da es sich bei dem Verstoß gegen das Fremdenrecht um einen Fall der Staatenverantwortlichkeit handelt, intervenieren (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche).

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