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I. Allgemeines

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Unter Fremdenrecht versteht man im Völkerrecht ganz allgemein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimatstaat einer natürlichen oder juristischen Person und deren Aufenthalts- bzw. Gaststaat, also dem → Staat, in dem sich diese Person als Ausländer (Fremder) aufhält. Diese Rechtsbeziehungen können sowohl durch völkervertragliche als auch durch völkergewohnheitsrechtliche Regelungen geprägt sein. Das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht verlangt von den Staaten bei der Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber Ausländern die Einhaltung bestimmter Mindeststandards (sog. fremdenrechtlicher Mindeststandard); dieser ist heute inhaltlich weithin identisch mit dem → menschenrechtlichen Mindeststandard (s. u., III.2.). Neben das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht tritt in den letzten Jahrzehnten immer stärker vor allem der bi- und multilaterale Schutz fremder Investitionen; das auf annähernd 3.000 völkerrechtlichen Verträgen beruhende → Internationale Investitionsrecht geht dann regelmäßig als lex specialis dem gewohnheitsrechtlichen Fremdenrecht vor, wird aber gleichzeitig auch von diesem inhaltlich weiterentwickelt.

Völkerrecht

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