Читать книгу Völkerrecht - Bernhard Kempen - Страница 226

2. Calvo-Doktrin

Оглавление

Eine andere Betrachtungsweise wurde lange Zeit vor allem von den latein-amerikanischen Staaten vertreten. Diese befürworteten die nach dem argentinischen Diplomaten Carlos Calvo (1824 – 1906) benannte Doktrin, nach der Ausländern nur die gleiche Behandlung zuteilwerden muss wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Ansatz wurde insbesondere von den europäischen Staaten nie anerkannt, da er keine Gewähr dafür bietet, dass den fremden Staatsangehörigen gewisse Mindestrechte zustehen. Die Rechte der fremden Staatsangehörigen sind nach der Calvo-Doktrin davon abhängig, wie gut bzw. schlecht der betreffende Staat seine eigenen Staatsangehörigen behandelt. Die Doktrin konnte sich angesichts der damit verbundenen Unsicherheiten im Völkerrecht nicht durchsetzen und wird auch von den latein-amerikanischen Staaten nicht mehr ernsthaft vertreten, nachdem diese erkannten, dass sie hierdurch den Zugang von ausländischen Investoren zu ihren Ländern erschwerten. Auch der Versuch einzelner latein-amerikanischer Staaten, die Doktrin durch die Vereinbarung entsprechender Vertragsklauseln in → internationalen Staatskontrakten (state contracts) mit den ausländischen Investoren rechtlich abzusichern (Calvo-Klauseln), indem die fremden Investoren auf den → diplomatischen Schutz durch ihren Heimatstaat verzichteten, war kein Erfolg beschieden. Da es sich nach h.M. sowohl bei den fremdenrechtlichen Ansprüchen als auch beim Anspruch auf diplomatischen Schutz nicht um eine subjektive Rechtsposition des Fremden handelt, kann dieser auch nicht wirksam auf diese Rechtsposition verzichten.

Völkerrecht

Подняться наверх