Читать книгу Arbeitsstrafrecht - Björn Gercke - Страница 66

b) Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)

Оглавление

157

In § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft genannt, wobei auch hier nur Gesellschafter mit einer rechtswirksam erteilten Vertretungsbefugnis gemeint sind.[35] Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist gem. § 14 Abs. 2 BGB „eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“.

158

Dazu gehören zunächst als sog. Personenhandelsgesellschaften:[36]

die OHG (§ 105 HGB): vertretungsberechtigt sind alle Gesellschafter (§ 125 HGB),
die KG (§ 161 HGB): vertretungsberechtigt sind nur die persönlich haftenden Komplementäre (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 125, 170 HGB),
die GmbH & Co. KG: vertretungsberechtigt ist die GmbH, für die deren Geschäftsführer vertretungsberechtigtes Organ ist,[37]
die EWIV („Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“):[38] die Vertretungsberechtigung ist in Art. 19 EWIV-VO geregelt.[39]

159

Zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehören darüber hinaus:

die Partnerschaftsgesellschaft, PartG: vertretungsberechtigt ist jeder einzelne Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 und 2, 126, 127 HGB),
die GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt:[40] vertretungsberechtigt sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam (§§ 714, 709 Abs. 1 BGB).

160

Nicht erfasst sind hingegen:

die nicht am Rechtsverkehr teilnehmende GbR[41]
der nicht-rechtsfähige Verein[42]
die Vorgesellschaften juristischer Personen, wie z.B. die Vor-GmbH.[43]

161

Auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Gesellschaft wirksam bestehen, was auch bei einem fehlerhaften, aber in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrag der Fall ist.[44] Andernfalls sind die Gesellschafter selbst Normadressaten. Das gleiche gilt für sonstige nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen. Daher kann z.B. der Vorstand eines nicht-rechtsfähigen Vereins, wenn er selbst Mitglied ist (andernfalls kommt Abs. 2 in Betracht), unmittelbar belangt werden.[45]

Arbeitsstrafrecht

Подняться наверх