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b) Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)
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In § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft genannt, wobei auch hier nur Gesellschafter mit einer rechtswirksam erteilten Vertretungsbefugnis gemeint sind.[35] Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist gem. § 14 Abs. 2 BGB „eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“.
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Dazu gehören zunächst als sog. Personenhandelsgesellschaften:[36]
– | die OHG (§ 105 HGB): vertretungsberechtigt sind alle Gesellschafter (§ 125 HGB), |
– | die KG (§ 161 HGB): vertretungsberechtigt sind nur die persönlich haftenden Komplementäre (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 125, 170 HGB), |
– | die GmbH & Co. KG: vertretungsberechtigt ist die GmbH, für die deren Geschäftsführer vertretungsberechtigtes Organ ist,[37] |
– | die EWIV („Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“):[38] die Vertretungsberechtigung ist in Art. 19 EWIV-VO geregelt.[39] |
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Zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehören darüber hinaus:
– | die Partnerschaftsgesellschaft, PartG: vertretungsberechtigt ist jeder einzelne Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 und 2, 126, 127 HGB), |
– | die GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt:[40] vertretungsberechtigt sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam (§§ 714, 709 Abs. 1 BGB). |
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Nicht erfasst sind hingegen:
– | die nicht am Rechtsverkehr teilnehmende GbR[41] |
– | der nicht-rechtsfähige Verein[42] |
– | die Vorgesellschaften juristischer Personen, wie z.B. die Vor-GmbH.[43] |
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Auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Gesellschaft wirksam bestehen, was auch bei einem fehlerhaften, aber in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrag der Fall ist.[44] Andernfalls sind die Gesellschafter selbst Normadressaten. Das gleiche gilt für sonstige nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen. Daher kann z.B. der Vorstand eines nicht-rechtsfähigen Vereins, wenn er selbst Mitglied ist (andernfalls kommt Abs. 2 in Betracht), unmittelbar belangt werden.[45]