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b) Sonstige Aufgaben (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG)
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In § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB ist der Fall normiert, dass ein ausdrücklicher Auftrag zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben erteilt wurde. Diese beauftragten Personen können sowohl Betriebsangehörige als auch außenstehende Dritte sein.[65] Zudem kann eine juristische Person Zurechnungsadressat sein.[66] Nach Abs. 2 S. 3 findet S. 1 sinngemäß Anwendung auf Beauftragte einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erforderlich ist, dass die Beauftragten mit Aufgaben betraut werden, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.[67]
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Die Beauftragung muss ausdrücklich durch den Betriebsinhaber selbst oder einen sonst dazu Befugten erfolgen.[68] Ein solcher Auftrag kann auch formfrei erteilt werden.[69] „Er muss jedoch zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist.“[70] Durch das Erfordernis einer „ausdrücklichen“ Beauftragung soll auch verhindert werden, „dass in einem Betrieb die Verantwortung zu leicht auf einen anderen abgewälzt wird“.[71]
Die strengen Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB fasst der BGH in seinem Beschluss vom 12.9.2012 anschaulich wie folgt zusammen:[72]
„Entscheidend ist […], dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt des Beauftragten übergehen […]. Im Rahmen einer solchen Prüfung kann indiziell auch von Bedeutung sein, ob der Betrieb aufgrund seiner Größe überhaupt eine personelle Aufteilung der Verantwortlichkeitsbereiche erforderlich macht. In diesem Sinne kann auch der Gedanke der Sozialadäquanz der Beauftragung herangezogen werden […]. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB führt nämlich zu einer jedenfalls partiellen Verlagerung strafbewehrter Pflichten vom primär zuständigen Organ auf nachgeordnete Mitarbeiter […]. Deshalb darf auch nicht ohne weiteres von der Übertragung von Leitungsbefugnissen auf die Begründung einer Normadressatenstellung geschlossen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob – wie etwa im Hinblick auf die betriebliche Struktur oder die Vorerfahrungen der handelnden Personen – eine sachliche Notwendigkeit für eine derart weitgehende Aufgabenübertragung bestanden haben könnte. Je weniger eine solche erkennbar ist, umso ferner liegt es, eine Übertragung genuiner Arbeitgeberpflichten anzunehmen. Die sinnvolle Aufgabenabschichtung zwischen Organ und Beauftragtem liegt dem Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Grundidee zugrunde […], weil es für den Beauftragten regelmäßig nur unter dieser Voraussetzung möglich sein wird, im Aufgabenbereich des eigentlichen Organs selbstständig zu handeln […]. Fehlt dem mit solchen Aufgaben Betrauten die eigene Entscheidungsfreiheit, dann handelt er nicht wie ein organschaftlicher Vertreter, sondern allenfalls als dessen Gehilfe.“