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a) Faktische Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG
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Durch § 14 Abs. 3 StGB wird klargestellt, dass Abs. 1 und 2 auch dann anzuwenden sind, wenn die Organbestellung bzw. Beauftragung fehlerhaft und damit unwirksam ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abs. 3 der § 14 StGB, § 9 OWiG wird der Anwendungsbereich der jeweiligen Absätze 1 und 2 allerdings nur auf solche Fälle erweitert, in denen die Rechtshandlung unwirksam ist, „welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte“, wie z.B. bei Nichtbeachtung einer Formvorschrift oder Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen. Faktischer Vertreter i.S.d. Abs. 3 ist demnach nur der fehlerhaft bestellte Vertreter, wobei die tatsächliche Ausübung der fraglichen Funktion vorausgesetzt wird.[92]