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a) Juristische Personen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)
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Juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind körperlich verfasste, von ihrem Mitgliederbestand regelmäßig unabhängige Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit.[16] Sie handeln durch ihre Organe. Die strafrechtliche Haftung der vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen setzt die rechtlich wirksame Entstehung des Verbandes voraus.[17] Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Regeln, nach denen dies auch bei schwerwiegenden Gründungsmängeln zu bejahen sein kann (vgl. z.B. § 275 AktG, § 75 GmbHG, § 94 GenG). Dagegen kann eine „faktische Betrachtungsweise“ die fehlende Rechtspersönlichkeit nicht ersetzen; hier gilt auch nicht Abs. 3, da dieser sich nur auf Mängel bei der Begründung des Auftrags- und Vertretungsverhältnisses bezieht.[18] Sofern die Organisation die Rechtspersönlichkeit nicht erlangt hat und sie auch nicht als rechtsfähige Personengesellschaft i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 eingestuft werden kann, sind ihre Mitglieder selbst Normadressaten; auch können ihre „Organe“ zu solchen nach Abs. 2 werden.[19] Durch Abs. 1 Nr. 1 wird die strafrechtliche Organhaftung bei juristischen Personen auf vertretungsberechtigte Organe beschränkt.[20] Dadurch wird klargestellt, dass nur das Geschäftsleitungsorgan der juristischen Person und nicht etwa andere Organe wie z.B. Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat oder Beiräte gemeint sind.[21]
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Zu den in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB genannten vertretungsberechtigten Organen bzw. Organmitgliedern gehören:[22]
– | beim rechtsfähigen Verein der Vorstand gem. §§ 26, 29 BGB, |
– | bei der rechtsfähigen Stiftung der Vorstand gem. §§ 86, 88 BGB, |
– | bei der AG der Vorstand gem. §§ 76, 78, 84 AktG, |
– | bei der Genossenschaft der Vorstand gem. §§ 17 Abs. 1, 24 GenG, |
– | bei der GmbH der Geschäftsführer gem. § 35 GmbHG, |
– | bei der KGaA der persönlich haftende Gesellschafter gem. § 278 Abs. 2, § 285 AktG, § 170 HGB. |
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Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich um die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Die Frage der organschaftlichen Vertretungsberechtigung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts.[23]
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Aus § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt StGB folgt, dass bei mehrgliedrig strukturierten Organen jedes Mitglied des Organs grundsätzlich Normadressat ist, und zwar unabhängig davon, ob und wie die Zuständigkeiten intern durch Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag oder interne Vereinbarung aufgeteilt sind.[24] Das heißt, dass die Geschäftsverteilung den Kreis der Normadressaten nicht begrenzen kann.[25] Insbesondere bei Begehungsdelikten kommt es allein auf das externe Handeln im Geschäfts- bzw. Pflichtenkreis des Vertretenen an.[26] Liegt hingegen der Vorwurf in einem pflichtwidrigen Unterlassen, so wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Organmitglieds nach § 14 StGB durch die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen des (unechten) Unterlassungsdelikts überlagert.[27]
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Eine strafrechtliche Organ- bzw. Vertreterhaftung kommt für intern unzuständige Organmitglieder lediglich insoweit in Betracht, als ihnen die Vornahme der rechtlich erwarteten Handlung faktisch und rechtlich möglich sowie zumutbar ist.[28] Zudem setzt die Strafbarkeit intern zur Vornahme der Erfolgsabwendung unzuständiger Organmitglieder bei vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikten Kenntnis der die Erfolgsabwendung erfordernden tatsächlichen Situation voraus.[29]
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Auch eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Unterlassungstat, die eine Pflicht zur gegenseitigen Überwachung voraussetzen würde, kommt nur beschränkt in Betracht. „Eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht gleichberechtigter Organe besteht nicht […], denn sie würde dem Sinn einer – in großen Betrieben sogar notwendigen – Arbeitsteilung zuwiderlaufen.“[30] Demnach wird man eine Sorgfaltspflichtverletzung des intern nicht zuständigen Organmitglieds nur dann annehmen können, wenn sich ihm die fragliche Pflichtverletzung ohne Weiteres aufdrängen musste oder wenn infolge besonderer Umstände (z.B. früherer Unregelmäßigkeiten) Anlass bestand, sich um die Angelegenheiten des anderen zu kümmern.[31] Solche besonderen Umstände lagen beispielsweise in der Lederspray-Entscheidung[32] vor. Danach „greift der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein,[33] wo – wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen – aus besonderem Anlass das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen.“[34]