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1. Besondere persönliche Merkmale

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Die besonderen persönlichen Merkmale nach § 14 Abs. 1 StGB sind mit denen des § 28 StGB nicht gleichbedeutend.[3] Das Gesetz unterteilt sie in „besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände“. Nach h. M. trägt diese Differenzierung allerdings wenig zur Klärung des Regelungsbereichs der Organ- und Vertreterhaftung bei.[4]

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Persönliche Eigenschaften sind die mit der Person des Menschen als solcher verbundenen Merkmale geistiger, körperlicher oder rechtlicher Art (z.B. Lebensalter).[5] Jedoch sind diese Eigenschaften ihrer Natur nach unübertragbar und persönliche Eigenschaften daher im Rahmen von § 14 StGB irrelevant.[6]

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Persönliche Verhältnisse sind die äußeren Beziehungen eines Menschen zu anderen Menschen, Institutionen oder Sachen.[7] Zu dieser Gruppe zählen auch die sog. Statusbezeichnungen, soweit sie mit vertretbaren Pflichten verbunden sind.[8] Im arbeitsrechtlichen Kontext ist die Statusbezeichnung „Arbeitgeber“ von zentraler Bedeutung.[9] Als weitere Beispiele täterschaftsbegründender Statusbezeichnungen sind hier insbesondere „Unternehmer“ (§ 404 Abs. 1 SGB III, § 209 Abs. 2 SGB VII), „Verleiher“ (§ 15 AÜG) und „Entleiher“ (§ 15a AÜG) zu nennen.[10]

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Für die persönlichen Umstände verbleiben solche täterbezogenen Merkmale, die nicht bereits zu den Eigenschaften oder Verhältnissen gehören.[11] Sie wurden aufgenommen, um klarzustellen, dass die besonderen persönlichen Merkmale nicht dauerhaft vorliegen müssen, sondern auch solche von nur vorübergehender Dauer sein können.[12] Dazu zählen aber insbesondere momentane Einstellungen in Gestalt von Beweggründen oder Gesinnungen, die als subjektive täterbezogene Merkmale außerhalb des § 14 StGB stehen.[13]

Arbeitsstrafrecht

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