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3. Exkurs: Beamte
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Beamte sind Personen, die unter Einhaltung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch eine zuständige staatliche Stelle in ein Beamtenrechtsverhältnis berufen worden sind; ein Beamtenverhältnis entsteht durch wirksame Ernennung, die ihrerseits die Aushändigung einer Ernennungsurkunde voraussetzt.[176] Die Berufung in das Beamtenverhältnis geschieht durch mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei die Mitwirkungshandlung des zu berufenden Beamten zum Beispiel in der Bewerbung um das Amt oder in der Entgegennahme der Urkunde bestehen kann.[177]
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Sie sind keine Arbeitnehmer, da das durch Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG begründete Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihrem Dienstherrn nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehört.[178] Nur durch privatrechtlichen Vertrag begründete Rechtsverhältnisse können als Arbeitsverhältnis eingestuft werden. Für die Beamten gelten besondere Gesetze, bei denen Parallelen zum Arbeitsrecht erkennbar sind.
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Aufgrund ihres Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt auch den Kirchen die Möglichkeit zu, ihre Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlich zu gestalten, sie müssen dies aber nicht. Demzufolge kann es vorkommen, dass Geistliche auch in einem privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnis stehen.[179]
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Anders verhält es sich bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes, welche als Arbeitnehmer einzustufen sind, wobei Besonderheiten zu beachten sind.[180] Arbeitgeber der Angestellten des öffentlichen Dienstes muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.[181]
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Das Bestehen eines Beamtenverhältnisses und eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses führt zur Amtsträgereigenschaft gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; hieraus folgt, dass Personen mit dieser Eigenschaft als taugliche Täter von Amtsdelikten in Betracht kommen. Des Weiteren gibt es Straftatbestände, bei denen sie sich strafmodifizierend auswirkt[182] bzw. nur Amtsträger als Opfer der Straftat in Frage kommen.