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II. Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG

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Arbeitsstrafrechtliche Tatbestände richten sich regelmäßig an den Arbeitgeber (s.o.). Es handelt sich mithin um Sonderdelikte, wobei der eigentliche Adressat („der Arbeitgeber“) in aller Regel eine juristische Person und weder handlungs- noch deliktsfähig ist (s.o.). Im Hinblick darauf, dass die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit an das schuldhafte bzw. vorwerfbare Handeln einer natürlichen Person anknüpft, würden so grundsätzlich Haftungslücken entstehen.[1] Um dies zu vermeiden, erfolgt eine Zurechnung bzgl. Individualpersonen über § 14 StGB bzw. für das Ordnungswidrigkeitenrecht über die wortgleiche Regelung des § 9 OWiG. Die genannten Vorschriften werden ergänzt durch die Haftung von Betriebs- und Unternehmensinhabern wegen Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) und die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen selbst wegen betriebsbezogener Zuwiderhandlungen von Organen und bestimmten Vertretern (§ 30 OWiG).

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§ 14 StGB und § 9 OWiG führen damit zu einer Ausweitung der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Haftung, indem sie Personen zu Normadressaten – also tauglichen Tätern – machen, denen eigentlich ein täterschaftsbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt.[2]

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