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c) „Geringfügig Beschäftigte“
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Geringfügig beschäftigt ist gem. § 8 Abs. 1 SGB IV, wessen Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (sog. Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder wessen Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (sog. Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).[122]
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Der Begriff des „geringfügig Beschäftigten“ ist sozialrechtlicher Natur, sodass sich Auswirkungen nur auf dem Gebiet der Sozialversicherung zeigen.[123] Ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor, bei dem in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten bestehen. Der geringfügig Beschäftigte ist mithin Arbeitnehmer.[124]
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Hinweis
Häufig wird übersehen, dass mindestens einmal jährlich zu erwartende Jahressonder- und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV darstellen, wenn diese aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung zu erwarten sind. Nicht beachtet werden etwa Jubiläumszuwendungen, da diese nicht jährlich ausgezahlt werden.[125]
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Dies hat zur Folge, dass solche Sonderzuwendungen anteilig auf den Monatsverdienst aufgerechnet werden.[126] Abgestellt wird dabei nicht darauf, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt tatsächlich zufließt, sondern ausschließlich auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt.[127]
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Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer in den Übergangsbereich (früher Gleitzone) (450,01 bis 1300 € Monatsverdienst) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV fällt und damit eine Beitragspflicht entsteht,[128] empfiehlt es sich, in den Arbeitsvertrag eine Formulierung aufzunehmen, die dem Arbeitnehmer die Beitragstragung in einem solchen Fall auferlegt.[129]
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Unzulässig sind aber gem. § 32 SGB I Vereinbarungen über die Sozialversicherungsbeiträge, nach denen entgegen der nicht dispositiven gesetzlichen Regelungen von § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI oder § 249b SGB V die Zahlung der vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge – wenn auch nur teilweise – vom Arbeitnehmer erfüllt werden soll.[130]
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Seit dem 1.4.2004 ist die geringfügig vergütete Beschäftigung im Übrigen nicht mehr nach §§ 3 Nr. 39, 39b Abs. 7 EStG steuerfrei. § 40a Abs. 2 EStG bestimmt nunmehr, dass der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte einen einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Entgelts erheben kann, sofern er Beiträge zur Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder 172 Abs. 3 oder 3a oder § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Möglich und sinnvoll ist ein Verlangen der Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse, wenn der Arbeitnehmer der Steuerklasse I, II, III oder IV unterfällt, da dann bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 450 € keine Lohnsteuer zu entrichten ist.[131]