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f) Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, Werkstudenten
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Neben den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gibt es weitere Personengruppen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Diese absolvieren in Abgrenzung zu den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten allerdings keine systematische Berufsausbildung. Zu nennen sind hier Praktikanten und Volontäre sowie Anlernlinge und Werkstudenten.[156]
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Mangels einer Legaldefinition musste bislang zur Bestimmung des Praktikantenbegriffs auf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Definition zurückgegriffen werden. Nach dieser ist eine Person dann als Praktikant anzusehen, wenn sie sich ohne das Durchlaufen einer systematischen Berufsausbildung vorübergehend einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, da sie dieser für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken bedarf.[157] Erforderlich ist, dass der Ausbildungszweck beim Vertragsverhältnis im Vordergrund steht.[158] Überwiegt demgegenüber die vertragliche Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung, so liegt ein Arbeitsverhältnis vor und die betroffene Person ist Arbeitnehmer.[159] Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)[160] im Jahre 2014 findet sich auch eine Legaldefinition des Praktikanten in § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG, die im Wesentlichen die zuvor durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze beinhaltet.[161]
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Ob Praktikanten nun der Arbeitnehmerstatus zukommt oder ob sie sich vielmehr lediglich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, ist umstritten.[162] Die wohl herrschende Auffassung geht davon aus, dass diese Arbeitnehmer mit besonderen Rechten und Pflichten und mit einem verminderten Vergütungsanspruch sind.[163] Verrichtet ein Praktikant jedoch höherwertige Dienste als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat, ist dies von der Vergütungsvereinbarung zum Praktikum nicht mehr gedeckt. Die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Leistung erfolgt dann entsprechend § 612 Abs. 1 BGB.[164] Bei dem Arbeitsverhältnis handele es sich um ein solches besonderer Art.[165]
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Die andere Ansicht geht wenig überzeugend von der Überlegung aus, dass der Gesetzgeber die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten qua gesetzlicher Regelung ausdrücklich in den Anwendungsbereich etwa des BetrVG einbezieht (§ 5 Abs. 1 Satz 1) und aus diesem Grund anzunehmen sei, dass Praktikanten gerade keine Arbeitnehmer seien.[166]
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Das Volontariat ist ein besonderes Ausbildungsverhältnis.[167] § 82a HGB enthält eine gesetzliche Definition des kaufmännischen Volontärs, welche verallgemeinerungsfähig ist:[168] Volontäre sind solche Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zweck ihrer Ausbildung unentgeltlich in den Diensten eines anderen beschäftigt werden. Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen der Volontärsstellung ist das Bestehen einer Dienstverpflichtung der betreffenden Person.[169] Volontäre werden den Praktikanten gleich von der überwiegenden Literatur als Arbeitnehmer mit besonderen Rechten und Pflichten und vermindertem Vergütungsanspruch gesehen.[170]
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Werkstudenten und Anlernlinge sind regelmäßig als Arbeitnehmer zu qualifizieren.[171] Werkstudenten sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.“ Werkstudenten werden nicht zur Berufsausbildung beschäftigt und arbeiten nicht, um praktische Kenntnisse zu erlangen, sie verfolgen vielmehr das Ziel, ihr Studium zu finanzieren.[172] Daher sind sie „normale“ Arbeitnehmer, sie tragen demnach auch die Arbeitnehmerrechte und -pflichten.[173]
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Ebenso verhält es sich mit den sog. Anlernverhältnissen. Anlernlinge erhalten in einem engeren Fachgebiet als die Berufsauszubildenden eine Spezialausbildung, ein Abschluss einer Berufsausbildung ist für ihr späteres Tätigwerden allerdings nicht erforderlich.[174] Schwerpunktmäßig überwiegt beim Anlernling in der Regel schon der Austausch von Lohn und Arbeitskraft, der Erwerb von Kenntnissen zur Berufsausübung tritt in den Hintergrund.[175] Es ist allerdings stets im Einzelfall der Schwerpunkt des Anlernverhältnisses zu ermitteln, da dieses in manchen Fällen auch dem Anwendungsbereich des § 26 BBiG unterfallen kann.
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§ 26 BBiG erklärt einige Vorschriften aus dem Berufsausbildungsrecht auf Personen anwendbar, die eingestellt worden sind, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass eine systematische Berufsausbildung absolviert wird. Diese Regelung betrifft folglich die soeben dargestellten Personengruppen der Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sind diese Erfordernisse gegeben, so hat die fragliche Person die sich aus den §§ 16, 17 und 21 bis 23 BBiG ergebenden Ansprüche.