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D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen
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Der einzelne Arbeitgeber als Individualperson ist in der Praxis eher die Ausnahme als beschuldigter Adressat von Straf- oder Bußgeldtatbeständen; jedenfalls das Gros der Arbeitnehmer ist bei Unternehmen beschäftigt, die als juristische Person organisiert sind. Hieraus ergeben sich im Hinblick auf das geltende (Individual-)Schuldstrafrecht einige zu beachtende Besonderheiten bzgl. arbeitsstrafrechtlicher Tatbestände; diese richten sich – wie bereits dargelegt[1] – nahezu ausnahmslos an den Arbeitgeber.