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g) „Ein-Euro-Jobber“
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Sog. Ein-Euro-Jobs sind Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die keine Arbeit zu finden vermögen; geregelt sind diese in § 16d Abs. 7 S. 1 SGB II. Sie begründen ausweislich der Regelung in § 16d Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis, sondern lassen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis entstehen. Allerdings finden nach § 16d Abs. 7 S. 2 Hs. 3 SGB II die Normen des Arbeitsschutzes und das BUrlG entsprechende Anwendung.