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c) Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne

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Auch im EStG findet sich keine Definition des Arbeitnehmerbegriffes. § 19 Abs. 1 EStG erklärt lediglich, dass zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit vor allem auch Löhne und Gehälter zu rechnen sind.

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Demgegenüber enthält § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV eine Legaldefinition, wonach Arbeitnehmer i.S.d. Gesetzes solche Personen sind, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus dem Dienstverhältnis oder früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis nach Abs. 1 vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, was der Fall ist, wenn die in Rede stehende Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Der BFH und die überwiegende Literatur im Steuerrecht sind der Auffassung, dass § 1 LStDV die Merkmale, anhand derer die Arbeitnehmereigenschaft ermittelt werden müsse, erschöpfend darlege.[77]

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Der BFH betrachtet daher bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit der jeweiligen Person,[78] wobei auch hier auf die persönliche Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die betriebliche Organisation, die Art der Vergütung und insbesondere das Bestehen eines Unternehmerrisikos abgestellt wird.[79] Auch der BFH nimmt hierbei eine Würdigung des Einzelfalles nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vor. Er behält sich dabei aber vor, bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu einem anderen Ergebnis zu kommen als dies im Zivil- oder Arbeitsrecht der Fall wäre, wobei diese Beurteilung im Steuerrecht als Indiz herangezogen werden könne.[80]

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Im Steuerrecht sind im Gegensatz zur herrschenden Ansicht im Arbeitsrecht auch GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer AG als Arbeitnehmer einzustufen.[81] Dies wird im Hinblick auf den GmbH-Geschäftsführer damit begründet, dass der Geschäftsführer als Organ in die Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen aus Anstellungsvertrag, Gesellschafterbeschlüssen und Gesetz Folge leisten muss.[82]

Arbeitsstrafrecht

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