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d) Leitende Angestellte

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Leitende Angestellte sind zwischen den Organmitgliedern juristischer Personen, die keine Arbeitnehmer sind, und den nicht leitenden Angestellten anzusiedeln. Die genaue Definition des Begriffs des leitenden Angestellten fällt schwer, da er in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen inhaltlich nicht einheitlich verwendet wird, typischerweise müssen aber die aus § 5 BetrVG erkennbaren Merkmale erfüllt sein.[132]

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Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BetrVG sind leitende Angestellte Personen, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

entweder zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder
Generalvollmacht oder Prokura haben und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

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Demnach steht der leitende Angestellte zwar in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, seine Aufgaben liegen jedoch zumindest überwiegend in der Wahrnehmung üblicher Arbeitgeberfunktionen (Personalplanung, Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern).[133]

Ihrem Status nach sind leitende Angestellte folglich Arbeitnehmer, ihrer Funktion nach hingegen Arbeitgeber.[134]

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Aufgrund dieser Stellung sind einige arbeitsrechtliche Vorschriften auf den leitenden Angestellten nicht anwendbar (z.B. schließt § 5 Abs. 3 BetrVG die leitenden Angestellten weitgehend vom Geltungsbereich des BetrVG aus).[135]

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Auch § 14 Abs. 2 KSchG nennt den Begriff des leitenden Angestellten. Dieser stimmt jedoch nicht komplett mit dem des § 5 BetrVG überein, da das KSchG den Begriff auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind, begrenzt.[136]

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Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass leitende Angestellte in sozialversicherungs- sowie steuerrechtlicher Hinsicht mangels einer anderslautenden ausdrücklichen Regelung keine besondere Beurteilung erfahren und sich die Qualifizierung ihrer Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig nach den bereits ausgeführten Kriterien beurteilt. Danach ist der leitende Angestellte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht abhängig beschäftigt.[137] Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist er wie ein „normaler“ Arbeitnehmer zu behandeln.[138]

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